Keven
Die Haftung eines Gesellschafters ist grundsätzlich unbeschränkt. Somit haftet jeder Gesellschafter nicht nur mit seinem Anteil an der Gesellschaft. Aber auch sein persönliches Eigentum wird zur Schuldentilgung aufgebraucht.
Gemäß Abschnitt 13(C) des Partnerschaftsgesetzes von 1932, Gegenstand eines Vertrages zwischen den Partnern, sind die Verbindlichkeiten eines Partners wie folgt:
1. Gesamthaftung der Partner für alle Schulden: Jeder Partner haftet gemeinsam mit allen anderen Partnern für alle Handlungen und Schulden des Unternehmens.
2. Haftung eines neuen Gesellschafters: Ein neuer Gesellschafter haftet für alle Handlungen der Firma, die nach seiner Aufnahme als Gesellschafter ausgeführt werden.
3. Haftung eines Gesellschafters im Ruhestand: Ein Gesellschafter im Ruhestand ist nach dem Zeitpunkt seiner Pensionierung für keinerlei Handlungen der Firma verantwortlich.
4. Haftung des verstorbenen Gesellschafters: Stirbt ein Gesellschafter und erleidet die Firma Verluste, so kann das Eigentum des verstorbenen Gesellschafters nicht für Zahlungen haftbar gemacht werden.
5. Haftung eines ausgeschlossenen Gesellschafters: Ein ausgeschlossener Gesellschafter haftet nicht für Verluste und Schulden der Firma, die nach seinem Ausschluss entstehen.
6. Haftung für Betrug: Begeht ein Partner einen Betrug, so haften die Partner mit ihm in gleicher Weise dafür.
7. Haftung des insolventen Partners: Die Kanzlei haftet nicht für Transaktionen des insolventen Partners, nachdem der Tag seiner Insolvenz durch das Gericht festgestellt wurde.
8. Haftung bei Vorsatz: Ein Partner haftet für den Ersatz des durch seine Vorsatz-Verletzung entstandenen Schadens.
9. Verlustbeteiligung: Im Verlustfall tragen alle Gesellschafter den Verlust zu gleichen Teilen.
10. Keine private Nutzung des Eigentums: Ein Gesellschafter kann das Eigentum der Firma oder deren guten Willen nicht für seinen privaten Gewinn verwenden. Wenn er dies tut, ist er verpflichtet, den so erwirtschafteten Gewinn an die Firma abzugeben.
Hosea
1. Einzel- und Gesamthaftung des Partners. Jeder Partner ist einzeln und gemeinsam rechtlich verantwortlich für alle Handlungen von solider Vollständigkeit. 2. Haftung für Täuschung oder Parodie von Partnern. Jeder Partner haftet für alle rechtswidrigen Handlungen, dh Betrugsparodie oder Nachlässigkeit oder Fehlverhalten der anderen Partner im Organisationsleben des Unternehmensgeschäfts. 3. Haftung des insolventen Partners. Der Solidar haftet nicht für Geschäfte für den insolventen Gesellschafter nach dem Zeitpunkt, an dem die Insolvenzordnung durch Hof abgeschlossen ist. Das Land des Konkurspartners haftet nicht für eine Zwangsvollstreckung nach dem Datum, an dem der Konkurs angeordnet wird. 4. Haftung des Incoming-Partners. Ein eintretender Gesellschafter haftet für alle Handlungen der festen Gesamtheit, nachdem er Gesellschafter geworden ist.Er haftet jedoch nicht für jeglichen Zwang des Festkörpers vor seinem Aufnahmedatum. 5. Haftung für ausscheidende Partner. Ein pensionierter oder ausgeschlossener Partner haftet nicht für irgendwelche Handlungen des Soliden nach seinem Ausscheiden. Aber der pensionierte oder ausgeschlossene Partner haftet gegenüber Dritten für alle Handlungen des soliden, der auf ihn wartet, der von der Abreise oder dem Ausschluss bekannt wird. 6. Das Eigentum des verstorbenen Partners. Das Eigentum des verstorbenen Partners haftet nicht für einen Zwang, der dem Solidar nach seinem Tod eingetreten ist. 7. Haftung für Schadenersatz. Bei Nichterscheinen einer Vereinbarung wird die Zahl der Verwundeten von jedem Partner gleichmäßig fortgeführt. .Ein pensionierter oder ausgeschlossener Partner haftet nicht für irgendwelche Handlungen des Soliden nach seinem Ausscheiden. Der pensionierte oder ausgeschlossene Partner haftet jedoch gegenüber Dritten für alle Handlungen des soliden, der auf ihn wartet, der von der Abreise oder dem Ausschluss bekannt wird. 6. Das Eigentum des verstorbenen Partners. Das Eigentum des verstorbenen Partners haftet nicht für einen Zwang, der dem Festkörper nach seinem Tod eingetreten ist. 7. Haftung für Schadenersatz. Bei Nichterscheinen einer Vereinbarung wird die Zahl der Verwundeten von jedem Partner gleichmäßig fortgeführt. .Ein pensionierter oder ausgeschlossener Partner haftet nicht für irgendwelche Handlungen des Soliden nach seinem Ausscheiden. Aber der pensionierte oder ausgeschlossene Partner haftet gegenüber Dritten für alle Handlungen des soliden, der auf ihn wartet, der von der Abreise oder dem Ausschluss bekannt wird. 6. Das Eigentum des verstorbenen Partners. Das Eigentum des verstorbenen Partners haftet nicht für einen Zwang, der dem Festkörper nach seinem Tod eingetreten ist. 7. Haftung für Schadenersatz. Bei Nichterscheinen einer Vereinbarung wird die Zahl der Verwundeten von jedem Partner gleichmäßig fortgeführt. .Das Eigentum des verstorbenen Partners haftet nicht für einen Zwang, der dem Festkörper nach seinem Tod eingetreten ist. 7. Haftung für Schadenersatz. Bei Nichterscheinen einer Vereinbarung wird die Zahl der Verwundeten von jedem Partner gleichmäßig fortgeführt. .Das Eigentum des verstorbenen Partners haftet nicht für einen Zwang, der dem Festkörper nach seinem Tod eingetreten ist. 7. Haftung für Schadenersatz. Bei Nichterscheinen einer Vereinbarung wird die Zahl der Verwundeten von jedem Partner gleichmäßig fortgeführt. .