Das Gesetz in Wisconsin ist ziemlich vage:
Wisconsin - 941.24. Besitz eines Springmessers. (1)
Wer
ein Messer mit einer
Klinge, die sich durch Drücken eines Knopfes, einer Feder oder einer anderen
Vorrichtung im Griff oder durch die Schwerkraft oder durch einen Stoß oder eine
Bewegung öffnet, herstellt, verkauft oder zum Verkauf anbietet, transportiert, kauft, besitzt oder damit bewaffnet ist , ist eines Klasse-A-Vergehens schuldig...
[Anmerkung: Der Wortlaut dieses Statuts unterscheidet sich von allen anderen staatlichen
Springmesser-Statuten.]