Nathanial
1. Besondere Partnerschaft. Wenn eine Personengesellschaft mit dem Ziel gegründet wird, ein bestimmtes Geschäft zu führen, wird sie als besondere Personengesellschaft bezeichnet. Das jeweilige Unternehmen kann nicht auf ein anderes Unternehmen ausgedehnt werden und dies würde nur so lange dauern, wie das Geschäft nicht abgeschlossen ist. Wenn die Personengesellschaft jedoch eine andere Tätigkeit ausübt, bleiben die Rechte und Pflichten des Mitglieds in dem neuen Unternehmen mangels anderer Vereinbarung die gleichen wie in den ersten Unternehmen.
2. Partnerschaft nach Belieben. Diese Art der Partnerschaft wird durch das Partnerschaftsgesetz von 1932 definiert: „Wenn zwischen den Partnern keine vertragliche Regelung für die Dauer ihrer Partnerschaft oder die Beendigung der Partnerschaft getroffen wurde anderen Partner seiner Absicht, dies zu tun.
3. Partnerschaft mit befristeter Laufzeit. Die auf bestimmte Zeit gegründete Organisation wird als befristete Partnerschaft bezeichnet. Nach Ablauf dieser Frist endet die Partnerschaft, es sei denn, die Partner haben etwas anderes vereinbart. Wird das Geschäft nach Ablauf der Frist weitergeführt, wird die neue Partnerschaft zu einer Partnerschaft nach Belieben. So können die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter mangels Vereinbarung bei einer Gesellschaft nach Belieben als gleich angesehen werden.