Beryll
Übertragung und Übertragung von Aktien: Die Aktien der Gesellschaft sind bewegliches Vermögen. Sie sind nach Maßgabe der Satzung der Gesellschaft übertragbar. Ein Antrag auf Übertragung der Aktien muss entweder durch die Übertragung oder durch den Erwerber gestellt werden. Die Gesellschaft darf eine Übertragung nicht registrieren, es sei denn, die Übertragungsurkunde ist ordnungsgemäß abgestempelt und ordnungsgemäß ausgeführt. Wenn die Überweisung geprüft und für in Ordnung befunden wurde, wird der Person, die die Überweisung vorgenommen hat, eine Quittung ausgestellt.
Wenn die Übertragung vom ständigen Übertragungsausschuss des Vorstands genehmigt oder von den Direktoren in ihren regelmäßigen Sitzungen beschlossen wurde, werden die erforderlichen Übertragungen im Mitgliederverzeichnis vorgenommen.
Übertragung von Aktien:
Im Falle des Todes, der Insolvenz oder des Wahnsinns eines Aktionärs geht das Eigentum oder das Aktienvermögen kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger des verstorbenen Aktionärs über. Die Übertragung von Aktien auf den Rechtsnachfolger von Rechts wegen wird als Aktienübertragung bezeichnet. Bei ordnungsgemäßer Eintragung der Aktienübertragung wird der Rechtsnachfolger zum bonafide Eigentümer der Aktien.