Vom South Africa House -
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Inhaber eines britischen Reisepasses benötigen für die Einreise nach Südafrika kein Visum.
Die maximale Aufenthaltsdauer für Inhaber eines britischen Reisepasses durch den Einwanderungsbeamten beträgt drei (3) Monate. Die Grundvoraussetzungen, die vom Einwanderungsbeamten am Einreiseort/Einreisehafen verlangt werden können, sind:
* *Reisepass, gültig für mindestens 30 Tage nach Ablauf des beabsichtigten Besuchs* *
* Impfausweis, falls gesetzlich vorgeschrieben
* Nachweis der finanziellen Mittel in Form von -
* Kontoauszügen
o Gehaltsabrechnungen
o Verpflichtung(en) des/der Gastgeber(s) in der Republik
o Stipendien
o Krankenversicherung oder
o verfügbare Barmittel, einschließlich Kreditkarten oder Reiseschecks
, um die vorgesehenen Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts in der Republik zu decken.
* Bewerber, die mit dem Flugzeug reisen, müssen im Besitz eines Rück- oder Weiterflugtickets sein.
* Erklärung und/oder Nachweis über Zweck und Dauer des Besuchs
* Nachweis
über den Zweck des Besuchs und ggf. beteiligte Institutionen oder Personen in der Republik
* Nachweis einer festen Anstellung oder sonstiger Verpflichtungen
* Dieser Zeitraum von drei (3) Monaten kann von einem Bezirks- oder Regionalbüro des Innenministeriums um weitere drei Monate verlängert werden, sofern ein Antrag auf Verlängerung dreißig (30) Tage vor Ablauf der ursprünglichen Genehmigung gestellt wird. Die Genehmigung eines solchen Antrags liegt im Ermessen des Regional-/Distriktvertreters des Innenministeriums.
* Inhaber eines britischen Reisepasses, die saisonale Besucher (mehr als sechs (6) Monate) in Südafrika sind, können eine Rentnererlaubnis beantragen. Bei Genehmigung kann diese Erlaubnis für bis zu vier (4) Jahre erteilt werden.
* Nach der Einreise nach Südafrika wird Inhabern eines britischen Reisepasses empfohlen, auf das Ablaufdatum zu achten, das ihnen auf der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis (auf dem grünen Kontrollaufkleber) angegeben ist. Die Nichteinhaltung kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung und/oder einer Geldstrafe im Sinne von Abschnitt 49 und Abschnitt 50 des Einwanderungsgesetzes 13 von 2002 führen,