Jaqueline
Die freiwillige Liquidation der Gläubiger ist eine der Liquidationsarten des Unternehmens.
Eine Abwicklung, bei der keine Solvenzerklärung abgegeben und dem Registerführer zugestellt wurde, wird als „freiwillige Abwicklung der Gläubiger“ bezeichnet.
Solvenzerklärung:-
Im Falle einer freiwilligen Liquidation der Gesellschaft durch die Gläubiger ist die Abgabe einer Solvenzerklärung nicht bindend.
Sonderbeschluss:-
Die Gesellschaft muss eine Hauptversammlung der Aktionäre einberufen und einen Sonderbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft fassen, indem sie in der Lokalzeitung veröffentlicht wird.
Gläubigerversammlung: -
Am selben Tag oder am Folgetag ist eine Gläubigerversammlung der Gesellschaft einzuberufen, der Beschluss über die Auflösung wird vorgeschlagen.
Eine Erklärung über die Angelegenheiten der Gesellschaft: -
Auf der Gläubigerversammlung, die von einem der Direktoren geleitet wird, ist eine vollständige Erklärung der Gesellschaft zusammen mit einer Liste der Gläubiger der Gesellschaft abzugeben.
Bestellung des Liquidators
Die Gläubiger und Aktionäre benennen in ihren jeweiligen Versammlungen eine Person zum Liquidator zum Zwecke der Abwicklung der Geschäfte und der Verteilung des Gesellschaftsvermögens.
Ernennung des Inspektionsausschusses:-
Die Gläubiger und die Gesellschafter können in ihren jeweiligen Versammlungen einen Prüfungsausschuss mit jeweils höchstens fünf Personen bestellen.
Nicole
Die Liquidation eines Unternehmens umfasst drei Arten. Bei der ersten Art handelt es sich um das Gericht, das für die Liquidation des Gerichts zuständig ist – dies wird als Zwangsliquidation bezeichnet. Bei der zweiten Art der Abwicklung überwacht das Gericht nur den gesamten Prozess, anstatt sich direkt daran zu beteiligen. Die dritte Art ist die freiwillige Abwicklung im Namen des Unternehmens. Diese Art hat zwei Unterkategorien, wobei die erste die Liquidation im Namen der Gesellschafter und die zweite die Liquidation durch die Gläubiger auf freiwilliger Basis beinhaltet.
Zu den für die Liquidation einer Gesellschaft erforderlichen Umständen zählen folgende:
Eine Gesellschaft hat durch Sonderbeschluss die gerichtliche Liquidation
beschlossen.
Im Falle einer Aktiengesellschaft, wenn bei der Übermittlung des gesetzlichen Berichts an den Registerführer oder bei der Abhaltung von zwei aufeinanderfolgenden Jahreshauptversammlungen ein Verzug eintritt.
Im Falle einer Privatgesellschaft, wenn die satzungsmäßige Versammlung nicht abgehalten wird. Auch wenn eine Gesellschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Gründung beginnt, wird die Liquidation obligatorisch.