In MN gilt die allgemeine Regel, dass Sie bei einer Kündigung keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, bis Sie wieder gearbeitet haben und ausreichendes Einkommen in gedeckter Beschäftigung erzielt haben, um die durch die Kündigung verursachte Sperre zu beenden. Es gibt jedoch Ausnahmen von der allgemeinen Regel. Um die Umstände zu sehen, unter denen eine Kündigung nicht dazu führt, dass Sie nicht berechtigt sind, siehe MN-Statut 268.095, Unterabschnitt 1. (Hinweis: Es gab eine Gesetzesänderung, die am oder um den 02.08.09 in Bezug auf die Ausnahmen von der allgemeinen Regel in Kraft trat. Ein paar Ausnahmen wurden hinzugefügt oder präzisiert). Sie sollten sich mit Ihren Fragen an MN DEED wenden.
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