Hanna
Eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist minderjährig. Ein Minderjähriger kann keinen Vertrag abschließen. Daher ist jeder Vertrag mit Minderjährigen nichtig. Eine Bank kann jedoch ein Konto eines Minderjährigen annehmen und eröffnen, wenn dies vom Vormundschaftsgericht angeordnet wird. Das Gericht bestellt einen Vormund eines Minderjährigen, der das vorgeschriebene Kontoeröffnungsformular selbst einholt und unterzeichnet. Für die Kontoführung gibt er eigene Unterschriftsproben. Jede Abhebung vom Konto des Minderjährigen durch den Vormund bedarf der Zustimmung und Sanktion des Vormundschaftsgerichts. Mit Erreichen der Volljährigkeit von 21 Jahren darf der Minderjährige das Konto selbst eröffnen und führen. Die Befugnis des Erziehungsberechtigten erlischt.
Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn eine Bank einen Minderjährigen als Kunden akzeptiert, ihm der Dispokredit nicht gewährt wird. Darüber hinaus kann ihm kein Dauerdarlehen gewährt werden. Hier wird Minderjähriger nicht wie ein gewöhnlicher Kunde behandelt. Die Beziehung zwischen dem Minderjährigen und der Bank ist von besonderer Natur und richtet sich nach den einschlägigen Abschnitten des im Land geltenden Rechts. So kann der Minderjährige ein Konto durch einen Vormund eröffnen.